Übernahme des Mietfahrzeuges Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug vor Antritt der Fahrt auf eventuelle Schäden, die richtige Angabe des Tankstandes und sonstige Füllstände sowie auf Sauberkeit und das Vorhandensein des Zubehörs hin zu überprüfen. Eventuelle Beanstandungen sind unverzüglich vor Fahrtantritt dem Vermieter zu melden.
Berechtigte Fahrer Das Fahrzeug darf außer vom Mieter nur vom aus dem Mietvertrag ersichtlichen mitnutzungsberechtigten Fahrer geführt werden. Jeder Fahrer des Fahrzeuges muss die erforderliche und gültige Fahrerlaubnis besitzen. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.
Versicherungen Im Mietpreis enthalten ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mindestens im Umfang, der gesetzlich vorgeschriebenen oder üblich ist. Ferner ist eine Kaskoversicherung mit der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung enthalten. In oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind nicht versichert. Die Selbstbeteiligung hat der Mieter zu tragen.
Nutzung des Fahrzeuges. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Geländefahrten, Fahrschulübungen, im Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Rennstrecken, auch wenn diese für das allgemeine Publikum zu Test-und Übungsfahrten freigegeben sind (sog. Touristenfahrten). Nicht gestattet sind auch die Weitervermietung, sonstige Überlassungen an Dritte außer außer berechtigte Fahrer gem. Ziffer 2 sowie sonstige zweckentfremdende Nutzungen. Der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrengut-Verordnung Straße und Eisenbahn( GGVSE) ist untersagt. Die Bedienungsvorschriften- auch im Hinblick auf den vorgeschriebenen Kraftstoff- sind ebenso einzuhalten wie de für die Benutzung des Fahrzeuges geltenden Bestimmungen. Der Mieter trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege. Das Rauchen ist im Fahrzeug strikt untersagt. Der Vermieter ist berechtigt, in jedem Fall schuldhafter Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot durch den Mieter oder vom Mieter beförderter Dritter eine Schadenersatzpauschale in der Höhe von EURO 100,00 gegenüber dem Mieter geltend zu machen. Dem Mieter wird gestattet, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
Sorgfaltspflicht des Mieters Der Mieter verpflichtet sich, das Mietfahrzeug pfleglich und unter Beachtung der Betriebsanleitung sowie der üblichen Sorgfaltspflicht zu behandeln. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen diese Verpflichtungen, hat er dem Vermieter alle dadurch entstandenen Schäden auf Nachweis zu erstatten
Abstellen des Fahrzeuges Solange das Fahrzeug nicht genutzt wird, ist es in allen Teilen verschlossen zu halten, das Lenkradschloss muss eingerastet sein. Der Mieter/Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und- papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren.
Einreiseverbot Dem Mieter ist es nicht gestattet, mit dem Fahrzeug außerhalb Deutschlands zu fahren. Ausnahmen müssen schriftlich vereinbart werden.
Rückgabe des Fahrzeuges. Der Mieter wird das Fahrzeug mit allem Zubehör spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbaren Ort ordnungsgemäß entsprechend der Tankfüllung bei Anmietung getankt zurückzugeben. Ist der Tankinhalt bei Rückgabe geringer als bei der Übernahme wird die fehlende Kraftstoffmenge zum aktuellen Tagespreis auf Kosten des Mieters ergänzt. Etwaige Beschädigungen oder Mängel, die während der Mietzeit aufgetreten sind, sind dem Vermieter frühestmöglich, spätestens bei Rückgabe anzuzeigen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Vermieter berechtigt, die Rückgabe des Fahrzeuges vorzeitig zu einem bestimmten Zeitpunkt oder aber unter fristloser Kündigung des Mietvertrages sofort zu verlangen. Im Falle der Nichtbeachtung behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten und das Fahrzeug von der Polizei sicherstellen zu lassen. Das fahrzeug-auch im Falle des evtl. Einwurfes der Fahrzeugschlüssel oder- papiere bei dem Vermieter- außerhalb der Öffnungszeiten verspätet zurückgegebene, so verlängert sich der Mietvertrag bis zu Öffnung des Vermietbetriebes oder bis der Vermieter des Fahrzeug wieder in unmittelbaren Besitz hat; dies gilt auch im Falle einer Beschädigung des Fahrzeuges.
Pflichten des Mieters/Fahrers im Schadensfall, Diebstahl oder bei Panne Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich dem Vermieter vollständig und wahrheitsgemäß zu melden. Bei jeder weiteren Bearbeitung eines Schadenfalles ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, dem Vermieter zu unterstützen und jede Auskunft zu erteilen, die zur Aufklärung und Regulierung des Schadenfalles erforderlich ist. Bei einem unfallbedingten Schadenfall ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass –nach Absicherung vor Ort und der Leistung erster Hilfe- alle zu Schadensminimierung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, namentlich dass a) sofort die Polizei hinzugezogen wird, und zwar auch bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter b) zur Weiterleitung an den Vermieter die Namen und Anschriften von Unfallbeteiligten und Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge notiert werden sowie eine Skizze angefertigt wird c) von dem Mieter/ Fahrer kein Schuldbekenntnis abgegeben wird und d) angemessenen Sicherheitsvorkehrungen für das Fahrzeug getroffen werden. Der Mieter/ Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zu Feststellung der erforderlichen Tatsache nachgekommen ist. Hierbei ist das im Handschuhfach zu findende Vorlageblatt – Unfallbericht- auszufüllen. Polizeibescheinigungen sind beizufügen. Nach einem Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder –zubehör hat der Mieter/Fahrer sofort Anzeige bei der zuständigen Polizeistelle zu erstatten. Für den Abstellort des Fahrzeuges sind –soweit vorhanden- Zeugen zu benennen und einen entsprechende Skizze zu fertigen. Bei Fahrzeugdiebstahl ist der Mieter/Fahrerverpflichtet, die Fahrzeugschlüssel und papiere dem Vermieter abzugeben. Nicht unfallbedingte Brems,-Betriebs,-und reine Bruchschäden sowie Pannen sind sonstige Schäden. Dies gilt auch für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind. Wenn bei einem Schaden oder einer Panne der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet oder die >Nutzung beeinträchtigt ist, hat der Mieter/Fahrer angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und unverzüglich mit dem Vermieter die zu treffenden Maßnahmen abzustimmen und auch außerhalb dessen Öffnungszeiten die Interessen des Vermieters zu wahren.
Haftung des Mieters Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages an dem gemieteten Fahrzeuge entstandene oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden oder dem Verlust des Fahrzeuges einschließlich Fahrzeugteile und Zubehör). Die Haftung des Mieters tritt nicht ein, wenn der Mieter die den Schaden oder Verlust verursachende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter-soweit angefallen- für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und etwaige weitere für den Vermieter entstehende Kosten und Mietausfall. Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte- einschließlich des in Ziffer 2 bezeichneten Fahrers- haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten. Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die im Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und haftet dem Vermieter für die entstehende Gebühren und Kosten. Der Vermieter ist verpflichtet, den Behörden in einem solchen Fall den Mieter/Fahrer zu benennen. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadenherbeiführung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zu Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter.
Zahlungspflichten des Mieters Der Mieter ist verpflichtet, nach Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter den Gesamtbetrag zu bezahlen, der sich aus dem Mietbetrag ergib. Dies schließt auch die Abrechnung des bei der Rückgabe ggf. fehlenden Kraftstoffes zzgl. Bertankungsservice ein. Wird das Fahrzeug gemäß Ziffer 6, verspätet zurückgegeben zahlt der Mieter zusätzlich für jeden angefangenen Tag der Überschreitung den tagesmietpreis. Wird die Zahlungsverpflichtung aus diesem Mietvertrag mit einer Kreditkarte bezahlt, gilt die Unterschrift des Karteninhabers als Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto bei der Kreditkartenorganisation zu belasten. Diese Ermächtigung gilt auch für Zahlungsverpflichtungen aus Mietpreiskorrekturen, Schadensfällen, Kraftstoffen sowie Verkehrsverstößen auf der Grundlage des Mietvertrages.
Haftung des Vermieters Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränken sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat wesentliche Vertragspflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldungsunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldungsunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter odereinem Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen oder vergessen werden.
Anwendbares Recht/Gerichtsstand Für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Mietvertrag ist das für den Sitz des Vermieters zuständige Gericht zuständig. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, auch jedes andere zuständige Gericht anzurufen.
Freier Fahrzeugankauf
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