- Home
- /
- AmDW Mietvertragsbedienungen (Stand April 2020)
AmDW Mietvertragsbedienungen (Stand April 2020)
- Übernahme des Mietfahrzeuges
Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug vor Antritt der Fahrt auf eventuelle Schäden, die richtige Angabe des Tankstandes und sonstige
Füllstände sowie auf Sauberkeit und das Vorhandensein des Zubehörs hin zu überprüfen. Eventuelle Beanstandungen sind unverzüglich vor
Fahrtantritt dem Vermieter zu melden. - Berechtigte Fahrer
Das Fahrzeug darf außer vom Mieter nur vom aus dem Mietvertrag ersichtlichen mitnutzungsberechtigten Fahrer geführt werden. Jeder
Fahrer des Fahrzeuges muss die erforderliche und gültige Fahrerlaubnis besitzen. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu
vertreten. - Versicherungen
Im Mietpreis enthalten ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mindestens im Umfang, der gesetzlich vorgeschriebenen oder üblich ist.
Ferner ist eine Kaskoversicherung mit der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung enthalten. In oder auf dem Fahrzeug befindliche
Sachen sind nicht versichert. Die Selbstbeteiligung hat der Mieter zu tragen. - Nutzung des Fahrzeuges.
Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Geländefahrten, Fahrschulübungen, im
Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Rennstrecken, auch wenn diese für das allgemeine Publikum zu Test-und
Übungsfahrten freigegeben sind (sog. Touristenfahrten). Nicht gestattet sind auch die Weitervermietung, sonstige Überlassungen an Dritte
außer außer berechtigte Fahrer gem. Ziffer 2 sowie sonstige zweckentfremdende Nutzungen. Der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne
der Gefahrengut-Verordnung Straße und Eisenbahn( GGVSE) ist untersagt. Die Bedienungsvorschriften- auch im Hinblick auf den
vorgeschriebenen Kraftstoff- sind ebenso einzuhalten wie de für die Benutzung des Fahrzeuges geltenden Bestimmungen. Der Mieter trägt
sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege. Das Rauchen ist im Fahrzeug
strikt untersagt. Der Vermieter ist berechtigt, in jedem Fall schuldhafter Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot durch den Mieter oder vom
Mieter beförderter Dritter eine Schadenersatzpauschale in der Höhe von EURO 100,00 gegenüber dem Mieter geltend zu machen. Dem
Mieter wird gestattet, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. - Sorgfaltspflicht des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich, das Mietfahrzeug pfleglich und unter Beachtung der Betriebsanleitung sowie der üblichen Sorgfaltspflicht zu
behandeln. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen diese Verpflichtungen, hat er dem Vermieter alle dadurch entstandenen Schäden auf
Nachweis zu erstatten - Abstellen des Fahrzeuges
Solange das Fahrzeug nicht genutzt wird, ist es in allen Teilen verschlossen zu halten, das Lenkradschloss muss eingerastet sein. Der
Mieter/Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und- papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich
zu verwahren. - Einreiseverbot
Dem Mieter ist es nicht gestattet, mit dem Fahrzeug außerhalb Deutschlands zu fahren. Ausnahmen müssen schriftlich vereinbart werden. - Rückgabe des Fahrzeuges.
Der Mieter wird das Fahrzeug mit allem Zubehör spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbaren Ort ordnungsgemäß
entsprechend der Tankfüllung bei Anmietung getankt zurückzugeben. Ist der Tankinhalt bei Rückgabe geringer als bei der Übernahme wird
die fehlende Kraftstoffmenge zum aktuellen Tagespreis auf Kosten des Mieters ergänzt. Etwaige Beschädigungen oder Mängel, die
während der Mietzeit aufgetreten sind, sind dem Vermieter frühestmöglich, spätestens bei Rückgabe anzuzeigen. Bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes ist der Vermieter berechtigt, die Rückgabe des Fahrzeuges vorzeitig zu einem bestimmten Zeitpunkt oder aber unter
fristloser Kündigung des Mietvertrages sofort zu verlangen. Im Falle der Nichtbeachtung behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu
erstatten und das Fahrzeug von der Polizei sicherstellen zu lassen. Das fahrzeug-auch im Falle des evtl. Einwurfes der Fahrzeugschlüssel
oder- papiere bei dem Vermieter- außerhalb der Öffnungszeiten verspätet zurückgegebene, so verlängert sich der Mietvertrag bis zu
Öffnung des Vermietbetriebes oder bis der Vermieter des Fahrzeug wieder in unmittelbaren Besitz hat; dies gilt auch im Falle einer
Beschädigung des Fahrzeuges. - Pflichten des Mieters/Fahrers im Schadensfall, Diebstahl oder bei Panne
Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich dem Vermieter vollständig und wahrheitsgemäß zu melden. Bei jeder
weiteren Bearbeitung eines Schadenfalles ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, dem Vermieter zu unterstützen und jede Auskunft zu erteilen,
die zur Aufklärung und Regulierung des Schadenfalles erforderlich ist. Bei einem unfallbedingten Schadenfall ist der Mieter/Fahrer
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass –nach Absicherung vor Ort und der Leistung erster Hilfe- alle zu Schadensminimierung und
Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, namentlich dass a) sofort die Polizei hinzugezogen wird, und zwar auch bei
Unfällen ohne Beteiligung Dritter b) zur Weiterleitung an den Vermieter die Namen und Anschriften von Unfallbeteiligten und Zeugen
sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge notiert werden sowie eine Skizze angefertigt wird c) von dem Mieter/ Fahrer
kein Schuldbekenntnis abgegeben wird und d) angemessenen Sicherheitsvorkehrungen für das Fahrzeug getroffen werden. Der Mieter/
Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zu Feststellung der
erforderlichen Tatsache nachgekommen ist. Hierbei ist das im Handschuhfach zu findende Vorlageblatt – Unfallbericht- auszufüllen.
Polizeibescheinigungen sind beizufügen. Nach einem Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder –zubehör hat der Mieter/Fahrer
sofort Anzeige bei der zuständigen Polizeistelle zu erstatten. Für den Abstellort des Fahrzeuges sind –soweit vorhanden- Zeugen zu
benennen und einen entsprechende Skizze zu fertigen. Bei Fahrzeugdiebstahl ist der Mieter/Fahrerverpflichtet, die Fahrzeugschlüssel und
papiere dem Vermieter abzugeben. Nicht unfallbedingte Brems,-Betriebs,-und reine Bruchschäden sowie Pannen sind sonstige Schäden.
Dies gilt auch für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind. Wenn bei einem Schaden oder einer Panne der sichere
Betrieb des Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet oder die >Nutzung beeinträchtigt ist, hat der Mieter/Fahrer angemessene
Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und unverzüglich mit dem Vermieter die zu treffenden Maßnahmen abzustimmen und auch außerhalb
dessen Öffnungszeiten die Interessen des Vermieters zu wahren. - Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages an dem gemieteten Fahrzeuge entstandene oder durch seinen Betrieb
verursachte Schäden oder dem Verlust des Fahrzeuges einschließlich Fahrzeugteile und Zubehör). Die Haftung des Mieters tritt nicht ein,
wenn der Mieter die den Schaden oder Verlust verursachende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Schadensersatzpflicht des
Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei Totalschaden des Fahrzeuges auf den
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter-soweit angefallen- für Abschleppkosten,
Sachverständigengebühren und etwaige weitere für den Vermieter entstehende Kosten und Mietausfall. Bei Überlassung des Fahrzeuges
an Dritte- einschließlich des in Ziffer 2 bezeichneten Fahrers- haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages
und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten. Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die im
Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und haftet dem Vermieter für die entstehende
Gebühren und Kosten. Der Vermieter ist verpflichtet, den Behörden in einem solchen Fall den Mieter/Fahrer zu benennen. Im Falle einer
grob fahrlässigen Schadenherbeiführung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens
entsprechenden Umfang bis zu Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober
Fahrlässigkeit trägt der Mieter. - Zahlungspflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, nach Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter den Gesamtbetrag zu bezahlen, der sich aus dem Mietbetrag
ergib. Dies schließt auch die Abrechnung des bei der Rückgabe ggf. fehlenden Kraftstoffes zzgl. Bertankungsservice ein. Wird das Fahrzeug
gemäß Ziffer 6, verspätet zurückgegeben zahlt der Mieter zusätzlich für jeden angefangenen Tag der Überschreitung den tagesmietpreis.
Wird die Zahlungsverpflichtung aus diesem Mietvertrag mit einer Kreditkarte bezahlt, gilt die Unterschrift des Karteninhabers als
Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto bei der Kreditkartenorganisation zu belasten. Diese Ermächtigung
gilt auch für Zahlungsverpflichtungen aus Mietpreiskorrekturen, Schadensfällen, Kraftstoffen sowie Verkehrsverstößen auf der Grundlage
des Mietvertrages. - Haftung des Vermieters
Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränken sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat wesentliche Vertragspflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt
auch für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldungsunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich
übernommenen verschuldungsunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter,
einem gesetzlichen Vertreter odereinem Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und
Sachen die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen oder vergessen werden. - Anwendbares Recht/Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Mietvertrag ist das für den Sitz des Vermieters zuständige Gericht zuständig. Der
Vermieter ist jedoch berechtigt, auch jedes andere zuständige Gericht anzurufen.